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Beratung Punkteabbau
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Die Verkehrspsychologische Beratung nach § 4 Absatz 9 des Straßenverkehrs kommt im wesentlichen für 2 Zielgruppen in Frage
Nähere Informationen zum rechtlichen Hintergrund finden Sie unter www.fahrerlaubnisrecht.de und zum formalen Verfahren im Leitfaden für die Verkehrspsychologische Beratung. Im Kern läuft eine solche Beratung nach folgenden Muster ab: Sie melden Sich bei einem Verkehrspsychologen, der eine entsprechende Anerkennung hat (eine Liste erhalten Sie in der Regel beim zuständigen Straßenverkehrsamt oder im Internet). Dieser benötigt von Ihnen eine Auszug aus dem Kraftfahrt-Bundesamt (nicht nur die tabellarische Aufstellung des Straßenverkehrsamtes), das Formular können Sie im Internet ebenfalls über das KBA anfordern. Wenn dieser Auszug und der unterschriebene Vertrag vorliegen, finden in der Regel 3 Einzelgespräche von 60 Minuten oder 4 von 45 Minuten in einem Zeitraum von 2 bis 4 Wochen statt. Themen und Art sind je nach Fall, Person des Betroffenen und Arbeitsstil des Psychologen unterschiedlich, in jedem Fall aber gehen keine Informationen nach außen und es findet keine Bewertung statt. Ziel ist nur, eine ehrliche Analyse der Vorfälle zu leisten und realistische Vorsätze für die Zukunft zu formulieren. Oder zugespitzt: Wer jedes Mal pünktlich kommt, nicht besoffen ist und das Geld bezahlt, bekommt seine Teilnahmebescheinigung und den Punkteabzug, es findet keine "Prüfung" statt. Die Teilnahmebescheinigung wird dann beim Straßenverkehrsamt vorgelegt und führt zu einem Abzug von 2 Punkten in Flensburg. Die Kosten sind regional und nach Anbietern verschieden, liegen aber im Regelfall in der Größenordnung von 300,-- € für das genannte Paket. Als Beispiel finden Sie die in unserer Praxis verwendeten Schreiben.
Achtung: Seit September 2009 gilt aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes folgendes: Die Punktezahl wird aufgrund des Tattagsprinzipes berechnet, dass heißt, Punkte existieren ab Zeitpunkt des tatsächlichen Vorfalls, nicht ab Rechtskraft - es wird also bei Rechtskraft festgelegt, dass sie schon vorher existierten. Dies hat folgende Konsequenz: Wenn Sie sich mit 16 Punkte bei mir anmelden, aber eine Woche vorher geblitzt worden sind, wir die Beratung machen und Sie eigentlich 2 Punkte abgezogen bekämen (also 14 hätten) und dann mit dem neuen Delikt mit 3 Punkten auf 17 kämen - dann gibt es diese Möglichkeit nicht mehr. Es gilt nämlich: Als wir anfingen, hatten Sie (später festgestellt) ja schon 16 + 3, also 19 Punkten, damit entfiel die Voraussetzung für die Punktereduzierung und der Führerschein ist weg ... Konsequenz: Klären Sie die Lage vorher und machen Sie lieber zu früh als zu spät eine solche Beratung (sie ist ab 14 Punkten möglich). |
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