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Stand
19.11.2009
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Das Thema Drogen als Untersuchungsanlass ist hochkomplex und
zudem ständig in Entwicklung begriffen. Deshalb kann an dieser Stelle nur eine
allgemeine Einordnung erfolgen, wir empfehlen
dringend, sich frühzeitig an eine kompetenten Anwalt und an einen
qualifizierten Verkehrspsychologen zu wenden, da das Vorgehen und die
Anforderungen sehr von der Verwaltungspraxis einzelner Bundesländer (und zum
Teil einzelner Straßenverkehrsämter), von der Art der Drogen und der
aktenkundigen Delikte, der Untersuchungsstelle etc. abhängig sind.
Grob gesprochen kann man folgende Fallgruppen unterscheiden
(ohne Gewähr für unterschiedliche Verwaltungspraxis und sich ändernde
Gesetzeslage):
- Wird dem Straßenverkehrsamt bekannt, das jemand irgendwann
illegale Drogen (außer Cannabis) zu sich genommen hat, gilt er grundsätzlich
als ungeeignet. Dies hat den Hintergrund darin, dass die Fahrerlaubnisordnung
(FeV) in Anlage 4 die Einnahme jedes illegalen Betäubungsmittels (außer THC)
als Zeichen von Ungeeignetheit festschreibt. Im Extremfall folgt daraus, das
jemand, der vor einem knappen Jahr ein einziges Mal völlig außerhalb des
Straßenverkehrs Kokain genommen hat, automatisch den Führerschein entzogen
bekommt, auch wenn er danach weder mit noch ohne Drogen im Straßenverkehr
auffällig geworden ist und auch nie wieder etwas konsumiert hat. Eine
Erteilung einer Fahrerlaubnis ist nur möglich, wenn ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist, da der Gesetzgeber (zu Recht) davon ausgeht, das niemand den
Konsum von so genannten harten Drogen auf Dauer von der Teilnahme am
Straßenverkehr trennen kann. Wenn seit dieser Einnahme weniger als ein Jahr
verstrichen ist, kann so jemand den notwendigen Abstinenzzeitraum
logischerweise nicht nachweisen und gilt damit auch ohne MPU als ungeeignet.
- Liegt diese bekannt gewordene Drogeneinnahme (BTM außer
THC) länger als ein Jahr zurück, so wird ohne weitere Hinweise auf einen
späteren Konsum eine Ungeeignetheit nicht sicher nachzuweisen sein, die
Zweifel stehen aber im Raum, so dass im Regelfall eine MPU angeordnet wird,
ohne dass vorher eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt. Auch in diesem
Fall ist die über eine Jahr nachgewiesene Abstinenz eine notwendige (aber
nicht unbedingt hinreichende) Bedingung für das Belassen der Fahrerlaubnis.
- Hat jemand lediglich Haschisch ohne Verbindung mit der
Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert, liegt nicht automatisch Ungeeignetheit
vor, da die FeV den gelegentlichen Konsum von Cannabis unter bestimmten
Bedingungen mit der Belassung der Fahrerlaubnis für vereinbar hält (Trennung
von Konsum und Fahren, kein Konsum von Alkohol oder anderen Drogen, eine
Persönlichkeitsstörungen, kein Kontrollverlust). In der Regel wird hier (wenn
überhaupt) eine Überprüfung unterhalb der MPU durchgeführt, also Aufforderung
zu ein- oder mehrmaligen Drogenscreenings. (Handhabung nach meinen Erfahrungen
sehr unterschiedlich) Verlaufen diese unauffällig, so wird die Fahrerlaubnis
belassen, ansonsten erfolgt entweder die Entziehung oder die Aufforderung zu
einer MPU.
- Hat jemand unter THC am Straßenverkehr teilgenommen, so hat
er damit aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bewiesen, dass er Konsum und
Fahren eben nicht trennen kann und damit automatisch ungeeignet ist. In einer
MPU muss er damit nachweisen, dass er seit längerem abstinent lebt und dies
auch weiterhin tun wird. In dieser Fallgruppe gibt es nach meinem Eindruck die
größten Handhabungsunterschiede und es sind die stärksten Veränderungen zu
warten. Zum einen gibt es eine Tendenz in der Rechtssprechung (und zum Teil
der Verwaltungspraxis), die "Teilnahme unter THC am Straßenverkehr" nicht an
die Nachweisgrenze (egal wie viel, jedenfalls haben wir was gefunden), sondern
an eine (noch umstrittene) Wirksamkeitsgrenze (wie beim Alkohol mit 0,3
Promille) zu knüpfen. Zum zweiten gibt es eine Tendenz, abhängig vom Ausmaß
des Cannabis-Konsums unterschiedliche Abstinenzzeiträume zu fordern. Und zum
dritten beginnen sich Drogenkurse zu etablieren, die einen Erhalt der FE
ermöglichen, wenn in einer MPU ein solcher befürwortet ist.
Gerade im Drogenbereich ist eine momentane heftige juristische
Diskussion um die rechtliche Überprüfbarkeit einer MPU-Anordnung relevant.
Momentaner Stand ist der, dass die Anordnung einer MPU nicht rechtsmittelfähig
ist. Dies bedeutet: Wenn das Straßenverkehrsamt eine MPU anordnet, muss man hin,
selbst wenn die Anordnung rechtlich nicht begründet ist. Anfechten kann man nur
die auf die MPU gestützte Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis.
Alle diese Unwägbarkeiten machen ein Empfehlung selbst im
konkreten Fall sehr schwierig, es empfiehlt sich eine frühzeitige Information
und Inanspruchnahme kompetenter juristischer und verkehrspsychologischer Hilfe.
Positiv formuliert ist die Lage so unübersichtlich, dass im Einzelfall bei
frühzeitigen "Verhandlungen" und freiwilligen Maßnahmen die
Fahrerlaubnisbehörden auch größere Entscheidungsspielräume zu Gunsten der
Betroffenen haben.
Als weiterführende Literatur empfehle ich von der
Literaturliste Weber als Einführung, Krüger als Hintergrund und Hettenbach für
Fachleute. Im Internet ist
www.fahrerlaubnisrecht.de ansonsten die beste Anlaufstellen für aktuelle und
komplizierte Rechtsfragen auch im Drogenbereich.
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